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zu § 32b MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig12. LfgNovember 2019

§ 32b Wer nach §§ 81 oder 84 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, einen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Zustimmung des Urhebers zur Nutzung des Werkes als Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(BGBl I 2018/91)

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