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zu § 5 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig8. LfgMai 2014

§ 5 Marken, die eine Auszeichnung oder eine der im § 4 Abs 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen sofern die Benutzung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benutzung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

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