§ 5 Marken, die eine Auszeichnung oder eine der im § 4 Abs 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen sofern die Benutzung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benutzung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

