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§ 4 MarkSchG (Grünzweig)

Grünzweig15. LfgMärz 2025

§ 4 (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

ausschließlich bestehenaus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,

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