§ 78 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Das Arbeitslosenversicherungsrecht war als Teilbereich des Sozialversicherungsrechtes schon historisch dem BM für soziale Verwaltung zur Vollziehung zugeordnet. Mit dem Bundesministeriengesetz 2000 (2000/16) wurden jedoch die Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung in die Vollziehungszuständigkeit des BM für Wirtschaft und Arbeit übertragen (Anlage 2L zu § 2, Z 35). Seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2009 ist wieder der BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Belange der Arbeitslosenversicherung zuständig.
