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§ 78 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner15. LfgMärz 2018

§ 78 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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Das Arbeitslosenversicherungsrecht war als Teilbereich des Sozialversicherungsrechtes schon historisch dem BM für soziale Verwaltung zur Vollziehung zugeordnet. Mit dem Bundesministeriengesetz 2000 (2000/16) wurden jedoch die Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung in die Vollziehungszuständigkeit des BM für Wirtschaft und Arbeit übertragen (Anlage 2L zu § 2, Z 35). Seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2009 ist wieder der BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Belange der Arbeitslosenversicherung zuständig.

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