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§ 76a AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 76a Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.

898
§ 76a AlVG normiert eine Mitwirkungsrecht der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Zustandekommen von grundsätzlichen Durchführungserlässen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz. Das Mitwirkungsrecht ist bloß in Form eines Anhörungsrechtes gegeben, was aber die fristgerechte Inkenntnissetzung zur Abgabe einer Stellungnahme vor Erlassung voraussetzt.

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