Materialien
IA EB zur Nov 2000 (IA/168 A 21. GP NR, zu Anh 1 Z 27)
»Bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist auf obertägige Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen abzustellen. Das Kriterium der Senkung der Oberfläche von mindestens 3 m entfällt, da derart gravierende Auswirkungen nach MinroG nicht mehr genehmigungsfähig sind. Vorhaben in besonderen Schutzgebieten sind einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.«