Materialien
IA EB zur Nov 2000 (IA/168 A 21. GP NR, zu Anh 1 Z 25 und Z 26)
»Zu Z 25 und 26 - Entnahme von mineralischen Rohstoffen und Torfgewinnung:
Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Steinbrüche und Tagbaue auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar. Der Bereich Bergbau wurde weitgehend neu formuliert. Grund dafür sind einerseits die relevanten Bestimmungen der ÄnderungsRL, andererseits die in der Praxis aufgetretenen Auslegungsprobleme bezüglich der offenen Fläche. Es ist zu beachten, dass Nassbaggerungen in einem eigenen Tatbestand (Z 38) geregelt werden. Ein Vergleich mit der englischen Sprachfassung sowie mit den Regelungen der anderen EU - Mitgliedstaaten betreffend Bergbau und UVP zeigt, dass hierbei immer auf die gesamte Flächeninanspruchnahme der bergbaulichen Tätigkeit abgestellt wird (z. B. „surface of the area/site“). Um ein klar vollziehbares Flächenkriterium zu schaffen, wurde an die Tatbestände des MinroG angeknüpft, d.h. es sind die in den für den Gewinnungsbetriebsplan vorzulegenden Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss - und Abbauabschnitte heranzuziehen (siehe FN 5 zu Z 25 und 26). Die Verpflichtung für die Gewinnung bergfreier oder bundeseigener Mineralien, jährlich einen Gewinnungsbetriebsplan aufzustellen und bewilligen zu lassen (§ 112 Abs. 1 MinroG), zieht nicht eine jährliche potentielle UVP - Pflicht nach sich, da die Z 25 und 26 nicht an die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 113 MinroG knüpfen, sondern lediglich an die planliche Darstellung des eigentlichen Abbaus. Das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach UVP - G ersetzt bei bergfreien und bundeseigenen Mineralien nicht die jährlich erforderliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Hingegen umfasst bei grundeigenen Mineralien das konzentrierte Bewilligungsverfahren auch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes. Da die Abbauführung je nach Gesteinsvorkommen bzw. Lagerstättengeometrien unterschiedlich erfolgen kann, ist hinsichtlich der Wahl adäquater Parameter auf diese Unterschiede Rücksicht zu nehmen. So beanspruchen etwa Schotter - oder Kiesgewinnungen auf Grund ihrer geringeren nutzbaren Abbautiefen wesentlich mehr Flächen als etwa Steinbrüche. Daher wurde für die Entnahme von Lockergestein, für den Abbau spezieller plattenförmiger oderflächiger Festgesteinsvorkommen (z.B. bei Braunkohle) sowie für den Trichterabbau von Festgestein (mit Sturz - oder Rolllochschacht) ein Schwellenwert von 20 ha Fläche festgelegt, während für die Entnahme von (sonstigem) Festgestein ein Schwellenwert von 10 ha gewählt wurde. Der Trichterabbau ist ein von oben nach unten geführter Abbau hinter einer zumindest 3 - seitigen Schutzkulisse. Die Abförderung der Rohstoffe erfolgt über einen vertikalen Sturzschacht sowie einen horizontalen Förderstollen im Berginneren. Diese Schwellenwerte werden vom Parameter der UVP - ÄnderungRL (= 25 ha Gesamtfläche) folgendermaßen abgeleitet: Lockergesteinsentnahmen beanspruchen große Flächen für den reinen Abbau, die Flächen für Betriebsanlagen, Lagerung und Transport befinden sich meist auf vormaligen bzw. zukünftigen Abbauflächen. D.h. die Gesamtfläche des Seite 1016