§ 24 g. (1) Änderungen einer gemäß § 24 f erteilten Genehmigung (§ 24 f Abs. 6) sind vor dem in § 24 h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 f zulässig, wenn
sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24 f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und