vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 24 g. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 24 g. (1) Änderungen einer gemäß § 24 f erteilten Genehmigung (§ 24 f Abs. 6) sind vor dem in § 24 h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 f zulässig, wenn

sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24 f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!