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zu § 24 f. UVP-G 2000 (D. Ennöckl)

D. Ennöckl3. AuflJuni 2013

§ 24 f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

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