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zu § 9 AMPFG

Kraft/Risak1. AuflAugust 2013

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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