vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 3 AMPFG

Kraft/Risak1. AuflAugust 2013

§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte