§ 157. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen bleiben unberührt.
§ 157 hält – vergleichbar § 153 betreffend besondere Prüfungsmaßnahmen – den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO vorhandenen diesbezüglichen Normenbestand aufrecht. Die praktische Bedeutung von § 157 ist auch in Anbetracht der späteren Neufassung der Verbrauchsteuergesetze nicht mehr gegeben.