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zu § 156 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 156. (1) Die Abgabenbehörde kann verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen in amtliche Verwahrung nehmen. Befinden sich diese Gegenstände

Seite 444

in der Gewahrsame einer Person, so ist die Übernahme in amtliche Verwahrung durch einen dieser Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.

BGBl 1994/681, ab 1995 und BGBl I 2009/20

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