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zu § 124 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

3.
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

 

§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

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