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zu § 123 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 123. In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt.

Die Vorschrift sollte zunächst die Rechtsüberleitung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der BAO erleichtern und klären. Das betraf und betrifft etwa die Fortgeltung von § 31 GebG (Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen).

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