§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Inhaltsübersicht
1. Einführung und Grundsätzliches
Für das Wirksamwerden der Begünstigungen, die mit der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verbunden sind, verlangt das Gesetz nicht nur die satzungsmäßige Vorsorge (§ 41), sondern auch deren Realisierung, also ausschließlich (§ 39) und unmittelbar (§ 40) den vorgegebenen Zweck verfolgende Erfüllungshandlungen. Seite 169