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zu § 41a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 41a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

BGBl I 2009/20

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