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zu § 47 EStG:

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Verordnung des BMF, BGBl II 2001/55 idF BGBl II 2006/255

Aufgrund des § 47 Abs 4 EStG wird verordnet:

Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

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