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Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Verordnung des BMF, BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449

Zu § 34 Abs 8 wird verordnet:

Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

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