Verordnung des BMF, BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449
Zu § 34 Abs 8 wird verordnet:
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Verordnung des BMF, BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449
Zu § 34 Abs 8 wird verordnet:
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
