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zu § 1 EStG:

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Verordnung des BMF, BGBl II 2003/528

Aufgrund des § 1 EStG wird verordnet:

(1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

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