(1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 Z 1 und 2, Abs 5 und Abs 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden. (BGBl I 2001/59 - ab 2002, BGBl I 2004/57 - ab 2005, BGBl I 2004/180)

