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zu § 27a EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 5) anzuwenden ist.

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