Siehe EStR, Rz 6101-6239 und Rz 7701-7837, die Investmentfondsrichtlinien sowie den Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen (BMF 7. 3. 2012, BMF-010203/0107-VI/6/2012).
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören.

