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zu § 19 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 631-644, und EStR, Rz 4601-4632.

 

(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

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