Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012
Siehe LStR, Rz 429-630, und EStR, Rz 4501-4538 (Verlustabzug).
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: