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zu § 18 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 429-630, und EStR, Rz 4501-4538 (Verlustabzug).

 

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

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