§ 1209. Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht imstande ist; so muss er sich einem verhältnismäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Anteile unterziehen.
§ 1209 regelt ein mögliches Folgeproblem der Erbennachfolge in der GesbR. An sich würde der Erbe in die volle Rechtsstellung des Verstorbenen eintreten, doch ist es möglich, dass jener gar nicht imstande ist, die vom Verstorbenen der Gesellschaft pflichtgemäß geleisteten Dienste zu erbringen. Zu denken wäre etwa an Fälle, in denen der Erbe die gewöhnliche Mitwirkung infolge Unmündigkeit oder fehlender Sachkunde weder selbst noch durch einen (gesetzlichen) Vertreter leisten kann oder in denen der Erblasser vertraglich besondere Pflichten übernommen hatte, die nunmehr vom Erben, aus welchem Grunde immer, nicht erfüllt werden können.1
