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zu § 1208 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1208. Lautet der von Personen, die keine Handelsleute sind, errichtete Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auch auf ihre Erben; so sind diese, wenn sie die Erbschaft antreten, verpflichtet, sich nach dem Willen des Erblassers zu fügen; allein auf die Erbeserben erstreckt sich dieser Wille nicht; noch weniger vermag er eine immer währende Gesellschaft zu begründen (§ 832).

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