§ 1186. Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.
Lit:
Wie bei § 1185; außerdem Stix, Die Exekution auf Anteilsrechte an Personengesellschaften, ÖJZ 1952, 375; Kastner, Die Unterbeteiligung, JBl 1965, 72; Mayer-Maly, Gesellschaftsrechtliche Bindungen des Privatlebens, JBl 1966, 505; Kastner, Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft im österreichischen Wirtschaftsleben, GedS Gschnitzer (1969) 211; H. Torggler, Das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, GesRZ 1978, 148; Vergeiner, Unterbeteiligung (1983); Geist, Das Wettbewerbsverbot bei Vorstandsmitgliedern von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ÖJZ 1992, 257 und 290.

