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zu § 1185 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Mitwirkung;

 

§ 1185. In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Anteil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.

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