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zu § 1179 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1179. Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sei, bestimmen die besonderen Handels- und politischen Gesetze. (Satz 2 aufgehoben).

Lit:

Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer (1989).

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