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zu § 1178 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Form der Errichtung

 

§ 1178. Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Teile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.

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