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zu § 2 KStG Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Achatz1. AuflMai 2011

§ 2. (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die

wirtschaftlich selbständig ist undausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und

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