§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
Juristische Personen des privaten Rechts.