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zu § 1 KStG Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Achatz/Bieber1. AuflMai 2011

§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:

Juristische Personen des privaten Rechts.

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