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zu § 35 VBG (Ziehensack)

Ziehensack30. LfgApril 2019

§ 35 (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

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