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zu § 35a VBG (Ziehensack)

Ziehensack32. LfgJuli 2020

§ 35a Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.

IdF BGBl I 2020/24 (4. COVID-19-Gesetz)

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