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zu § 24h UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

 

§ 24h. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

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