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zu § 24g UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Änderung vor Zuständigkeitsübergang

 

§ 24g. (1) Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs 3 kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

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