Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010
Änderung vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g. (1) Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs 3 kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit