zu § 17 ASGG Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter
Adamovic1. AuflJänner 2010
Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter
(1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.