Das BMF hat mit Erl. v. 29. September 1994,
AÖFV 317, mitgeteilt, daß sich der terrritoriale Geltungsbereich des Abkommens vom 10. April 1981, BGBl. 411/1982, zwischen der Republik Österreich und der (vormaligen) Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens unter anderem auch auf die Gebiete der Russischen Föderation erstreckt (Fassung AÖFV 178/1999).

