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Niederlande (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN88. LfgOktober 2022

ABKOMMEN11Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art 30 Abs 2 für die Steuerjahre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 1969 beginnen.ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

(BGBl 191/1971 idF BGBl 18/1991, BGBl III 14/2003, BGBl III 66/2009 und
BGBl III 44/2010)

Der Bundespräsident der Republik Österreich

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