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Kanada (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN88. LfgOktober 2022

ABKOMMEN VOM 9. DEZEMBER 197611Das Abkommen ist gem seinem Art 29 Abs 2 am 17. Februar 1981 in Kraft getreten. Da die Ratifikationsurkunde am 19. Dezember 1980 ausgetauscht wurde, ist es erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden. ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

BGBl 77/1981 idF BGBl III 2/200122Das Protokoll v 15. 6. 1999, BGBl III2 /2001, tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) Hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die nicht-ansässigen Personen am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, welches jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt; undb) Hinsichtlich der sonstigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats beginnen, welches jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2000 ausgetauscht; das Protokoll trat gemäß seinem Art. VI Abs. 2 mit 29. Jänner 2001 in Kraft.

Die Republik Österreich und Kanada, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:

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