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§ 27b EStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 27b (1) Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).

(2) Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und

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