§ 27b (1) Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).
(2) Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und