§ 27a (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,Gem BGBL I 10/2022 wird in Z1 das Wort „Forderungen“ durch „Geldforderungen“ ersetzt. Die Änderung tritt mit 15.2.2022 in Kraft.

