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§ 27a EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

§ 27a (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,

Gem BGBL I 10/2022 wird in Z1 das Wort „Forderungen“ durch „Geldforderungen“ ersetzt. Die Änderung tritt mit 15.2.2022 in Kraft.

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