1. VfGH v 2. 12. 1999, G 106/99.
Im letzten Satz des § 67 Abs 9 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl 400, wird die Wortfolge sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.