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§ 33 EStG 1988 (Büsser)

Büsser69. LfgJuni 2025

1. VwGH v. 30. 6. 1994, Zl. 92/15/0212.

Eine eheähnliche Gemeinschaft iS des § 33 Abs 4 liegt dann vor, wenn zwei Personen in Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind zB die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, eine gemeinschaftliche Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung bzw Wohnungseinrichtung und ähnliches.

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