Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Vermeidung einer sonst drohenden Vermögensminderung.Die Abfindung, die ein Funktionär des österreichischen Gewerkschaftsbundes bei seinem Ausscheiden aus seiner langjährig ausgeübten Funktion erhält, ist keine Entschädigung iS des § 32 Z 1 und daher nicht nach § 37 Abs 2 Z 4 begünstigt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zurücklegung der Funktion freiwillig oder unfreiwillig erfolgt.