Voraussetzung für die Annahme der Mitunternehmereigenschaft eines stillen Gesellschafters ist, daß mit seiner Position Unternehmerwagnis verbunden ist. Dieses drückt sich in der Unternehmerinitiative und/oder Unternehmerrisiko aus.Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann, wozu auch das einem Gesellschafter zustehende Stimmrecht genügt.