1. VwGH 28. 10. 2014, 2012/13/0118
Bezugsumwandlung, „Vorsorge-Plan“,Lebensversicherung
Zu den Vorteilen eines bestehenden Dienstverhältnisses zählen auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer „gehört“. Um hievon sprechen zu können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann. Eine derartige Begünstigung kann auch in einer Vereinbarung zwischen demVersicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten(Arbeitnehmer) erfolgen. Besteht wie im Beschwerdefall aufgrund vertraglicher Abmachungen ein (einseitigunwiderruflicher) Anspruch derArbeitnehmer auf die Leistungen aus demVersicherungsvertrag, der überdies durch ein Pfandrecht abgesichert ist, ist von einer unwiderruflichen Begünstigungder Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag auszugehen, sodass bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der Versicherungsverträge als Zufluss vonArbeitslohn iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a an die Arbeitnehmer zu werten sind. Derartige Zahlungen stellen keine Zahlungen an eine Pensionskasse iSd § 26 Z 7 lit a dar.