Die Auffassung, § 26 Z 1 EStG sei gleichheitswidrig, weil die Einschränkung auf Arbeitskleidung eine „grob unsachliche Differenzierung“ darstelle, vermag der VwGH nicht zu teilen. Die Beschränkung, die der Gesetzgeber mit dem Begriff typische Arbeitskleidung vornimmt, dient im Zusammenhang mit Bekleidung der sachlich gebotenen Abgrenzung jener Werte, deren Zuwendung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keinerlei Vorteil darstellt und die demnach von vornherein aus dem Kreis der steuerbaren Einkünfte des Arbeitnehmers auszuscheiden sind.