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§ 20 Abs 2 EStG (Zorn)

Zorn71. LfgJuni 2026

1. VwGH 2. 6. 2004, 2003/13/0074

Von § 20 Abs 2 EStG idF BGBl Nr 818/1993 (StRefG 1993) werden – wie in VwGH v 22. 10. 2002, Zl 2002/14/0030, 20. 11. 1996, Zl 96/15/0188 ausgeführt – Aufwendungen erfasst, welche mit nicht stpfl Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG (endbesteuerte Kapitalerträge) kann nichts anderes gelten. Aufwendungen, die mit nicht stpfl oder mit endbesteuerten Einkünften zusammenhängen, sollen nicht abzugsfähig sein. Den Maßstab für die Abgrenzung bildet der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang; ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit nicht stpfl oder mit endbesteuerten Einkünften genügt – soweit ein Zusammenhang mit stpfl, nicht endbesteuerten Einkünften besteht – nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen.

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